Inzwischen ist weitgehend klar, was die Bauern im Zusammenhang mit den bevorstehenden Greening-Auflagen erwarten wird. Der Anbau von 1 ha Stickstofffixierern oder Zwischenfrüchten soll nur als 0,3 ha ökologische Vorrangfläche gewertet. So sieht es zumindest die im März 2014 von der Europäischen Kommission abgenommene Teilregelung zur EU-Agrarreform vor. Welche Kulturen auf den sog. Vorrangflächen angebaut werden können und in welcher Art und Weise solle dabei den jeweiligen Mitgliedsstaaten selbst überlassen bleiben, heißt es von Seiten der EU. Wichtig ist hierzu jedoch, dass die Einzelstaaten nachweisen können, dass der jeweilige Anbau die Biodiversität erhöht. Aus diesem Grund werden entsprechende Listen mit geeigneten Kulturen aufgestellt. Beim Anbau von Stickstofffixierern sollen ausdrücklich die Vorschriften der Nitratrichtlinie und der Wasserrahmenrichtlinie berücksichtigt werden, „da bei stickstoffbindenden Pflanzen die Gefahr von Stickstoffauswaschungen im Herbst möglicherweise erhöht ist“, heißt es.
EU-Vorgaben dürfen von den Mitgliedstaaten verschärft werden. Förderfähige Landschaftselemente sind u.a. Hecken, Bäume, bewirtschaftungsfreie Feldränder, traditionelle Steinmauern, Teiche, Gräben, Kanäle oder Kunststoff- und Betonwände. Im Zusammenhang mit den beihilfefähigen Hektarstreiben an Waldrändern ist es an den Mitgliedstaaten, ob dort eine landwirtschaftliche ERzeugung zugelassen wird oder ob man ein Anbauverbot ausspricht.
Nach derzeitigem Stand sieht es so aus, als ob 5 Prozent der insgesamten Anbaufläche eines jeden Landwirts solche „Greening-Flächen“ werden müssen.